Kleinunternehmer können sich dann von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, wenn die Umsätze (Achtung: die Umsätze, NICHT der Gewinn) im laufenden Jahr 17.500 Euro nicht übersteigen und im folgenden Jahr voraussichtlich nicht höher sein werden als 50.000 Euro. Zu den Umsätzen zählen alle grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Eingänge, aber auch alle Spesen, die Sie unter Umständen Ihren Kunden in Rechnung stellen, selbst dann, wenn es sich dabei nur um durchlaufende Posten handelt.
Sofern Sie die obigen Bedingungen erfüllen, haben Sie also ein Wahlrecht:
Sie können sich entweder als voll umsatzsteuerpflichtig anmelden (daran sind Sie dann fünf Jahre lang gebunden) oder Sie können diese Sonderregelung in Anspruch nehmen und sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen
Wenn Sie sich befreien lassen, gilt es folgendes zu bedenken:
1. Die Grenze von 17.500 Euro (inklusive darauf entfallender Umsatzsteuer) im laufenden Jahr ist jahresbezogen. Sollten Sie also mitten im Jahr mit der selbständigen Tätigkeit angefangen haben, dann müssen Sie Ihre Umsätze auf ein volles Kalenderjahr hochrechnen.
2. Auf den Rechnungen, die Sie Ihren Kunden stellen, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein, sondern sie müssen den Vermerk:”Kein Umsatzsteuer-Ausweis gem. § 19 UStG” enthalten.
3. Sie können keinen Vorsteuer-Abzug geltend machen.
Wann empfiehlt sich für Kleinunternehmer die Umsatzsteuer-Befreiung?
Der Vorteil liegt darin, dass Sie günstigere Preise anbieten können. Da Sie Ihren Kunden nicht die derzeit 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wird Ihre Dienstleistung für ihn deutlich attraktiver.
Nachteil: Wenn Sie größere Investitionen tätigen müssen, dann entfällt der Vorsteuer-Abzug - die Investitionen sind also für Sie teurer.
Sollte sich im Laufe der Geschäftstätigkeit herausstellen, dass der Umsatz doch über der definierten Grenze liegt, sollten Sie sich mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt auseinandersetzen, um festzulegen, wie Ihr aktueller Umsatzsteuer-Status ist und ab wann gegebenenfalls Umsatzsteuerpflicht besteht.
Wenn Sie “normal” umsatzsteuerpflichtig sind, dann verlangt das Finanzamt von Ihnen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung. Diese ist (zumindest in den ersten beiden Jahren) monatlich abzugeben und dem Finanzamt bis zum 10. des Folgemonats einzureichen.
Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden eingenommene Umsatzsteuerbeträge gegen bezahlte Umsatzsteuerbeträge gerechnet. Die Differenz ist der zu bezahlende Umsatzsteuer-Betrag.
Freiberufler, die in Heilberufen arbeiten, sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit.